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§ 111 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Zuständigkeit für Klagen wegen bestrittener Forderungen

§ 111.

(1) Zur Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit und die Rangordnung von Insolvenzforderungen ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig. Dies gilt nicht für Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte für Klagen wegen Ansprüche auf Aussonderung, Absonderung oder auf Grund von Masseforderungen werden nicht berührt.

Schlagworte

Prüfungsprozeß, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236959

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