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§ 8 BauRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1912

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.

§ 8.

Die Löschung des Baurechtes kann vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, ohne Zustimmung der darauf eingetragenen Pfandgläubiger und anderer dinglich Berechtigten nur mit der Beschränkung bewilligt werden, daß die Rechtswirkung in Ansehung der Pfand- und anderen dinglichen Rechte erst mit deren Löschung einzutreten hat.

Schlagworte

Hypothek, Pfandrecht

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10001732

Dokumentnummer

NOR12023179

alte Dokumentnummer

N2191210062S

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