Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.
§ 8.
Die Löschung des Baurechtes kann vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, ohne Zustimmung der darauf eingetragenen Pfandgläubiger und anderer dinglich Berechtigten nur mit der Beschränkung bewilligt werden, daß die Rechtswirkung in Ansehung der Pfand- und anderen dinglichen Rechte erst mit deren Löschung einzutreten hat.
Schlagworte
Hypothek, Pfandrecht
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10001732
Dokumentnummer
NOR12023179
alte Dokumentnummer
N2191210062S
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