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§ 10 BauRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1912

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.

Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Pfandrechtswandlung.

§ 10.

Wenn dem Bauberechtigten bei Erlöschung des Baurechtes nach Gesetz oder Vertrag eine Entschädigung für das Bauwerk gebührt, erstrecken sich Pfand- und andere dingliche Rechte an dem Baurecht auf die Entschädigung.

Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Pfandrechtswandlung.

Schlagworte

Pfandrecht

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10001732

Dokumentnummer

NOR12023181

alte Dokumentnummer

N2191210064S

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