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Artikel 6 Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.1910

Artikel 6

Art. 6.

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Paris hinterlegt werden, sobald sechs der Vertragsstaaten hierzu in der Lage sind.

Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll aufgenommen; von diesem ist eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege jedem der Vertragsstaaten mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10001730

Dokumentnummer

NOR40011102

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