Artikel 6
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Paris hinterlegt werden, sobald sechs der Vertragsstaaten hierzu in der Lage sind.
Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll aufgenommen; von diesem ist eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege jedem der Vertragsstaaten mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10001730
Dokumentnummer
NOR40011102
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