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Art. 2 § 3 Gemeindevermittlungsämter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.1907

§ 3

Wenn eine der Parteien weder zur Sühneverhandlung erscheint noch spätestens am Tage vor der anberaumten Sühneverhandlung ihr Ausbleiben bei dem Vermittlungsamte anzeigt, so kann gegen sie unter denselben Voraussetzungen und im selben Umfange, als es gemäß Artikel I, § 2, im Verfahren zum Abschluß von Vergleichen zulässig ist, Geldstrafe verhängt werden.

Die Bestimmung des Artikels I, § 2, findet auch bei der Ladung zur Sühneverhandlung Anwendung.

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