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Art. 1 § 1 Gemeindevermittlungsämter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.1907

Artikel I.

§ 1

Vor dem aus Vertrauensmännern der Gemeinde gebildeten Vermittlungsamte können zwischen streitenden Parteien im Sinne dieses Gesetzes wirksame Vergleiche abgeschlossen werden:

a) über Geldforderungen und Ansprüche auf bewegliche Sachen;

b) in Streitigkeiten über Bestimmung oder Berichtigung von Grenzen unbeweglicher Güter oder über Grunddienstbarkeiten;

c) in Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung;

d) in Besitzstreitigkeiten.

Zum Abschlusse eines solchen Vergleiches ist die gleichzeitige Anwesenheit von wenigstens zwei Vertrauensmännern erforderlich.

Von Vergleichen, durch welche das Eigentum an einer grundbücherlich eingetragenen Liegenschaft oder an Teilen derselben übertragen wird oder ein Grundbuchskörper eine Änderung erfährt, hat das Vermittlungsamt von Amts wegen dem Vermessungsbeamten Mitteilung zu machen. Der Vergleichsverhandlung kann in derartigen Fällen zum Zwecke der Darstellung der Liegenschaftsgrenzen auf Antrag der Parteien ein zur Verfassung und Beglaubigung geometrischer Pläne (Situationspläne) ermächtigter Sachverständiger beigezogen werden.

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