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§ 69 GmbHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 69.

(1) Der säumige Gesellschafter bleibt ungeachtet seines Ausschlusses für den rückständigen Betrag vor allen übrigen verhaftet.

(2) Ebenso wird durch den Ausschluß die Haftung des säumigen Gesellschafters für weitere Einzahlungen nicht berührt.