§ 30k.
(1) Der Aufsichtsrat hat folgende Unterlagen zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten:
- 1. die in § 222 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;
- 2. gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung;
- 3. gegebenenfalls die in § 244 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;
- 4. gegebenenfalls den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (§ 267c UGB);
- 5. gegebenenfalls den Ertragsteuerinformationsbericht (§ 4 CBCRVG);
- 6. gegebenenfalls eine Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß § 108 Abs. 5 ArbVG.
(2) In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben. (Anm. 1)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 7, BGBl. I Nr. 6/2026)
(_____________
Anm. 1: Art. 4 Z 6 des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes – NaBeG, BGBl. I Nr. 6/2026 lautet: „In § 30k Abs. 2 wird die Wortfolge „den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“ durch die Wortfolge „die in Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 genannten Unterlagen“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026
Gesetzesnummer
10001720
Dokumentnummer
NOR40275546
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
