§ 30.
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Es können auch mehr Mitglieder bestellt werden, soweit dies nicht einer Regelung der Mitgliederzahl im Gesellschaftsvertrag widerspricht. § 86 Abs. 7 bis 9 AktG ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
10001720
Dokumentnummer
NOR40194115
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