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§ 24a GmbHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Auskunftspflicht der Geschäftsführer

§ 24a.

Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung ihrer Organstellung verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über die Geschäfte und Vermögenswerte der Gesellschaft aller Art zu geben.