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§ 12 GmbHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

§ 12.

Für die Veröffentlichung der Eintragung gilt § 10 UGB mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unterbleibt. In die Veröffentlichung sind gegebenenfalls auch folgende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags aufzunehmen:

  1. 1. Bestimmungen über die Art, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind;
  2. 2. die in § 6 Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen.