(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
§ 9.
Für Gesellschafterbeschlüsse nach den vorstehenden Bestimmungen genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
§ 9.
Für Gesellschafterbeschlüsse nach den vorstehenden Bestimmungen genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.