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Artikel 1 Auslieferung von Verbrechern (Additional-Erklärung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.1902

Artikel 1

(Anm.: Änderung des Art. XI des Auslieferungsvertrages.)

Die gegenwärtige Erklärung wird dieselbe Kraft und Dauer haben, wie der Auslieferungsvertrag vom 3. December 1873, auf welchen sie sich bezieht.

Die gegenwärtige Erklärung wird ratificiert werden und werden die Ratificationen sobald als möglich in London ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten diese Erklärung gefertigt und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu London in doppelter Ausfertigung am 26. Juni 1901.

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