Artikel VII.
Das Protokoll über die Urkundenaufnahme ist, sobald auf Grundlage desselben die bezügliche Eintragung im Grundbuche vollzogen wurde, mit der Bestätigung des Vollzuges der Eintragung gemäß §. 105 des allgemeinen Grundbuchsgesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 95, versehen, bei Gericht aufzubewahren.
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