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Art. 4 § 4 Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 4

§. 4.

(1) Die Bestellung der Legalisatoren erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes auf Grund der von den Gemeindeausschüssen gemachten Vorschläge.

(2) Gegen die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten, womit die Bestellung eines von dem Gemeindeausschusse vorgeschlagenen Legalisators verweigert wird, steht dem Gemeindeausschusse die Beschwerde an den Justizminister offen. Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Zustellung der bezüglichen Entschließung bei dem Bezirksgerichte zu überreichen.