§ 2
§. 2.
(1) Vor Fällung des Erkenntnisses sind die interessirten Parteien, allenfalls auch die betheiligten Verwaltungsbehörden zu hören, und ist auf eine gütliche Beilegung widerstreitender Privatinteressen hinzuwirken.
(2) Das Erkenntnis ist im verstärkten Senate des Oberlandesgerichtes zu beschließen (§§. 36 und 42 des Gesetzes vom 27. November 1896, R. G. Bl. Nr. 217).
(3) Gegen das Erkenntnis auf Löschung steht den Interessenten (und dem Oberstaatsanwalte) der Recurs an den Obersten Gerichtshof zu.
(4) Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft desselben in Vollzug zu setzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)