§ 28.
Dieses Gesetz tritt in den Gemeinden in denen das Grundbuch bereits eröffnet ist, sofort mit seiner Kundmachung, in den anderen Gemeinden jeweilig mit dem Tage der Eröffnung des Grundbuches in Wirksamkeit.
Auf die Auseinandersetzung solcher Erbschaften, die vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes anfallen, finden die darin enthaltenen Erbtheilungs-Vorschriften keine Anwendung.
Mit der Wirksamkeit dieses Gesetzes treten alle bisherigen Vorschriften, die Gegenstände desselben betreffen, insbesondere das Patent vom 11. August 1770, das Patent vom 9. October 1795 und die Statthalterei Kundmachungen vom 1. Jänner 1852 und vom 11. März 1856 außer Kraft.
(4) §§ 15, 16, 19, 20, 21, 23, 24, und 26 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5) §§ 18 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.
(6) § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. § 15 ist anzuwenden, wenn der Eigentümer des geschlossenen Hofes nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.
Das Grundbuch ist in allen Tiroler Gemeinden „eröffnet“.
Schlagworte
Erbteilungs-Vorschriften
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
10001710
Dokumentnummer
NOR40214156
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