Geschwisterhöfe
§ 17.
(1) Treten Geschwister als Miterben ein, so kann die Erbteilung (§§ 20 bis 22) zwischen ihnen und dem überlebenden Ehegatten auf Antrag des berufenen Anerben und mindestens eines weiteren Miterben aufgeschoben werden. In diesem Fall ist der Hof den Geschwistern und dem überlebenden Ehegatten in das gemeinsame Eigentum unter dem Vorbehalt einzuantworten, daß der berufene Anerbe sein Anerbenrecht jederzeit geltend machen kann.
(2) Die Erbteilung ist durchzuführen, wenn der berufene Anerbe dies beantragt. Wenn ein Miteigentümer aus der Gemeinschaft austreten will oder stirbt, können die übrigen dessen Anteil nach den §§ 21 und 22 übernehmen. Erklären sie sich dazu nicht bereit, so ist die Erbteilung ebenfalls durchzuführen.
(3) Miterben, die der Miteigentumsgemeinschaft nicht angehören können oder wollen, sind mit ihren Erbteilen nach den §§ 20 bis 22 abzufinden.
1. Zu Abs. 2: Zur Erbteilung vgl. die §§ 165 ff Außerstreitgesetz, BGBl. Nr. 208/1854.
2. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 657/1989.
Schlagworte
Aufschiebung, Geschwisterhof, Geschwisterhausung
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
10001710
Dokumentnummer
NOR12035054
alte Dokumentnummer
N2198913831J
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