§ 4
§. 4.
(1) Die Bestellung der Legalisatoren steht dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu.
(2) Gegen die Entschließung des Oberlandesgerichtspräsidenten, womit die Bestellung eines Legalisators verweigert wird, steht dem Gemeindeausschusse die Beschwerde an den Justizminister offen. Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Zustellung der bezüglichen Entschließung bei dem Bezirksgerichte zu überreichen.
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