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Art. 10 § 13 Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1897

§ 13

§. 13.

Die zum Zwecke der Bestellung, Beaufsichtigung und Enthebung des Legalisators erforderlichen Amtshandlungen genießen Stempel- und Gebürenfreiheit. Diese erstreckt sich auf alle Eingaben und Beilagen, Protokolle und Ausfertigungen, welche zu diesem Zwecke zu dienen bestimmt sind, sowie auf das Legalisirungsregister.