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§ 7 Tiroler Grundbuchsanlegungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1897

§ 7

Das Gutsbestandblatt hat alle Bestandtheile des Grundbuchskörpers, ferner die mit dem Eigenthume des Grundbuchskörpers oder eines Theiles davon verbundenen dinglichen Rechte und radicierten Gewerbe anzugeben.

Die Bezeichnung der zum Grundbuchskörper gehörigen Liegenschaften hat derart zu geschehen, dass sich selbe von allen anderen Liegenschaften deutlich unterscheiden. Insbesondere sind außer den Parcellennummern, unter denen die Liegenschaften im Grundsteuerkataster vorkommen, die Riedbenennung und die Culturgattung anzugeben.

Bei Liegenschaften, worauf sich Bäume befinden, die selbständige Vermögensobjekte bilden, ist dieses Verhältnis zu bemerken.

Ist ein Grundbuchskörper unter einer bestimmten Benennung allgemein bekannt, so ist diese in der Aufschrift des Gutsbestandblattes anzugeben.

In der Aufschrift ist es auch ersichtlich zu machen, wenn der Grundbuchskörper einen geschlossenen Hof bildet, oder wenn selber in einem von dem vollständigen Eigenthume verschiedenen Verhältnisse steht.

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