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§ 890 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1939

§ 890.

Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung eine Forderung, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zusteht, insoweit aufrechnen, als sie auf der für den Versicherten genommenen Versicherung beruht.