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§ 882 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1939

Sechster Titel.

Bezahlung des Schadens.

§ 882.

(1) Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzuteilen.

(2) Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer dartun:

  1. 1. sein Interesse;
  2. 2. daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist;
  3. 3. den Unfall, auf den der Anspruch gestützt wird;
  4. 4. den Schaden und dessen Umfang.