Sechster Titel.
Bezahlung des Schadens.
§ 882.
(1) Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzuteilen.
(2) Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer dartun:
- 1. sein Interesse;
- 2. daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist;
- 3. den Unfall, auf den der Anspruch gestützt wird;
- 4. den Schaden und dessen Umfang.
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