vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 872 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1939

§ 872.

Bei einem teilweisen Schaden am Schiffe besteht der Schaden in dem nach den §§ 709, 710 zu ermittelnden Betrage der Ausbesserungskosten, soweit diese die Beschädigungen betreffen, welche dem Versicherer zur Last fallen.