vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 858 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1939

§ 858.

Im Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach § 800 etwa zu machenden Abzüge.