§ 811b.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 811b.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
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