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§ 778 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1939

Zehnter Abschnitt.

Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.

Erster Titel.

Allgemeine Vorschriften.

§ 778.

Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches jemand daran hat, daß Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschiffahrt besteht, kann Gegenstand der Seeversicherung sein.