§ 735.
Ist der Zusammenstoß durch Verschulden der Besatzung eines der Schiffe herbeigeführt, so ist der Reeder dieses Schiffes zum Ersatze des Schadens verpflichtet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 735.
Ist der Zusammenstoß durch Verschulden der Besatzung eines der Schiffe herbeigeführt, so ist der Reeder dieses Schiffes zum Ersatze des Schadens verpflichtet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)