vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 633 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1939

§ 633.

Gehen nach dem Antritte der Reise die Güter durch einen Zufall verloren, so endet der Frachtvertrag, ohne daß ein Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist; insbesondere ist die Fracht weder ganz noch teilweise zu zahlen, sofern nicht im § 618 das Gegenteil bestimmt ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)