vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 610 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1940

§ 610.

Bevor der Empfänger die Güter übernimmt, kann er und der Schiffer, um den Zustand der Güter oder um deren Maß, Zahl oder Gewicht festzustellen, sie durch die zuständige Behörde oder durch die hierzu amtlich bestellten Sachverständigen besichtigen lassen. Die Gegenpartei ist, soweit tunlich, zuzuziehen.

Stichworte