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§ 6 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Öffentlichrechtliche Bestimmungen

§ 6.

Durch Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach denen die Befugnis zur unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung dieses Gesetzbuchs nicht berührt.