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§ 57 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten

§ 57.

Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.