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§ 553c UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1939

§ 553c.

Auf den Schiffer, welcher die Krankheit oder Verletzung durch eine strafbare Handlung sich zugezogen oder den Dienst widerrechtlich verlassen hat, finden die §§ 553 bis 553b keine Anwendung.

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