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§ 542 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1939

§ 542.

In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen der §§ 535, 538 bis 540 von dem Schiffer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte finden die Vorschriften des § 528, Abs. 2, Anwendung.

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