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§ 486a UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 486a.

Die Vorschriften der § 485 und § 486 Abs. 1 Z 3 dieses Gesetzbuches finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt.