Zweiter Abschnitt.
Reeder und Reederei.
§ 484.
Reeder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden Schiffes.
Zweiter Abschnitt.
Reeder und Reederei.
§ 484.
Reeder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden Schiffes.