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§ 449 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Ladeschein und nachfolgende Frachtführer

§ 449.

Im Falle des § 432 Abs. 1 wird der nachfolgende Frachtführer, der das Gut auf Grund des Ladescheins übernimmt, nach Maßgabe des Scheines verpflichtet.