Ladeschein
§ 444.
Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Ladeschein
§ 444.
Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden.
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