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§ 436 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Zahlungspflicht des Empfängers

§ 436.

Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten.