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§ 421 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Gesetzliches Pfandrecht

§ 421.

Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.

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