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§ 418 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Besichtigung während der Geschäftszeit

§ 418.

Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten.