vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 416 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Fünfter Abschnitt.

Lagergeschäft. Lagerhalter

§ 416.

Lagerhalter ist, wer die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt.