Fünfter Abschnitt.
Lagergeschäft. Lagerhalter
§ 416.
Lagerhalter ist, wer die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt.
Fünfter Abschnitt.
Lagergeschäft. Lagerhalter
§ 416.
Lagerhalter ist, wer die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt.