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§ 399 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Befriedigung aus Forderungen

§ 399.

Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die im § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.