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§ 398 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Befriedigung aus eigenem Kommissionsgut

§ 398.

Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die im § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.