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§ 389 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf

§ 389.

Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.