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§ 374 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen

§ 374.

Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach anderen Bestimmungen zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.