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§ 372 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Eigentumsfiktion und Rechtskraftwirkung bei Befriedigungsrecht

§ 372.

In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstande gilt zu Gunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er beim Erwerb der Innehabung des Gläubigers der Eigentümer des Gegenstandes war, auch weiter als Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist.