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§ 367 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte

§ 367.

Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß § 456 ABGB durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich.