Unterschriftenzeichnung
§ 35.
Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer juristischen Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Unterschriftenzeichnung
§ 35.
Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer juristischen Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
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