Haftung als Gesamtschuldner
§ 348.
Verpflichten sich mehrere Unternehmer gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Haftung als Gesamtschuldner
§ 348.
Verpflichten sich mehrere Unternehmer gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
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